Volume 16, No. 2, Art. 27 – Mai 2015



Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist: Datenschutz in qualitativen Interviews

Tobias Gebel, Matthis Grenzer, Julia Kreusch, Stefan Liebig, Heidi Schuster, Ralf Tscherwinka, Oliver Watteler & Andreas Witzel

Zusammenfassung: Qualitative Daten in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften müssen verstärkt verschiedenartigen Anforderungen gerecht werden. Förderinstitutionen fordern die langfristige Aufbewahrung von Primärdaten – entsprechend der Standards "guter wissenschaftlicher Praxis" sollen Forschungsdaten über das originäre Forschungsvorhaben hinaus verfügbar sein –, und internationale Fachzeitschriften erwarten vermehrt die Bereitstellung von Primärdaten, um Forschungsergebnisse für Dritte nachvollziehbar veröffentlichen zu können. Für eine digitale Archivierung und entsprechende Weitergabe qualitativer Interviewdaten, also personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgesetze, lassen sich drei zentrale Probleme identifizieren: 1. Die Archivierung und Weitergabe von Forschungsprimärdaten ist an die Einwilligung der an der Studie teilnehmenden Personen gebunden. 2. Die Primärdaten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies ermöglicht. 3. Die aktuellen Datenschutzbestimmungen beinhalten eine Löschungspflicht für personenbezogene Daten, die im Widerspruch zu den Forderungen der Forschungsförderer und den Standards "guter wissenschaftlicher Praxis" steht.

Genau an diesen Problemen setzt die vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) gegründete Arbeitsgruppe "Datenschutz und qualitative Sozialforschung" an. In der Arbeitsgruppe erarbeiten Fachvertreterinnen und Fachvertreter der qualitativen Sozialforschung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Rechtswissenschaften Empfehlungen zum praktischen Umgang mit qualitativen Interviewdaten. In diesem Beitrag werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe präsentiert.

Keywords: Archivierung; Datenschutz; Einwilligungserklärung; qualitatives Interview; Sekundäranalyse; Deutschland

Inhaltsverzeichnis

1. Hintergrund

2. Rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen bei der Generierung und Archivierung qualitativer Interviewdaten

2.1 Aktuelle Rechtslage

2.2 Einwilligungserklärung

2.3 Anonymisierung qualitativer Interviewdaten

3. Resümee und Ausblick

Anmerkungen

Literatur

Zu den Autorinnen und Autoren

Zitation

 

1. Hintergrund1)

Förderinstitutionen und wissenschaftliche Fachgesellschaften fordern zunehmend die nachhaltige Archivierung, Sichtbarkeit und Nachnutzbarkeit von Forschungsdaten über deren originären Erhebungshintergrund hinaus.2) Ähnliches gilt auch für das neue EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (Horizon 2020) und einzelne Förderprogramme des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), bei denen für eine höhere Transparenz wissenschaftlicher Datennutzung eine nachhaltige Archivierung und Bereitstellung von Forschungsdaten z.T. verpflichtend ist.3) Publikationsorgane wie z.B. das British Journal of Industrial Relations erwarten verstärkt die Bereitstellung der in Publikationen verwendeten Forschungsdaten, um die entsprechenden Ergebnisse nachvollziehbar und replizierbar veröffentlichen zu können (GHERGHINA & KATSANIDOU 2013; ZENK-MÖLTGEN & LEPTHIEN 2014). Mit einer solchen Entwicklung unterliegen die Anforderungen an die in den qualitativen Sozialwissenschaften erzeugten Forschungsdaten starken Veränderungen. Die Forschungsdaten dienen nicht mehr nur einem Studieninteresse, der Beantwortung einer einzelnen Fragestellung einer Forscherin/eines Forschers oder eines Forschungsteams, sondern sollen auch für weitere Forschungszwecke zur Nutzung bereitgestellt werden. Zudem soll der nachhaltige Zugang zu Forschungsdaten auch eine höhere Transparenz wissenschaftlichen Arbeitens über das wissenschaftliche Fachpublikum hinaus für die Bürger/innen und die Gesellschaft ermöglichen. Mit der Forderung nach einer nachhaltigen Nutzung qualitativer Daten wird der Datenschutz zu einer zentralen Herausforderung für die qualitative Sozialforschung. Das Problem besteht einmal darin, dass innerhalb der Scientific Community Rechtsunsicherheit existiert, wie mit qualitativen Daten umzugehen ist und auf welcher rechtlichen Grundlage dies geschieht. Zum anderen ist unklar, welche Maßnahmen bei der Datenerhebung und der Datenaufarbeitung für eine Nachnutzung aus rechtlicher Sicht notwendig sind (OPITZ & MAUER 2005) – dies betrifft insbesondere den Inhalt der Einwilligungserklärung, die von den Teilnehmenden an der Erhebung einzuholen ist und Maßnahmen der Anonymisierung des Originalmaterials. Zur Klärung und zur Ausarbeitung konkreter Handreichungen für die Sozialwissenschaften hat der Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD)4) eine Arbeitsgruppe "Datenschutz und qualitative Sozialforschung" beauftragt, in der Fachvertreterinnen und Fachvertreter der qualitativen Sozialforschung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Rechtswissenschaften Empfehlungen zur praktischen Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Umgang mit qualitativen Forschungsdaten erarbeitet haben.5) [1]

Qualitative Forschung erfasst und analysiert menschliches und gesellschaftliches Handeln nicht über aggregierte Zahlen, sondern beschreibt Lebenswelten aus der Sicht der Akteur/innen anhand gesprochener Worte und konkreter Beobachtungen. Aufgrund der besonderen Nähe zu den Erhebungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, der Teilhabe an deren Lebens- und Arbeitswelten und der hohen Dichte an persönlichen Informationen qualitativer Forschungsdaten6) – Informationen zur eigenen Person, zu Dritten und über Dritte – ergibt sich ein besonders hohes Identifikationsrisiko für die Erhebungssubjekte und die von ihnen ggf. genannten Personen oder Institutionen. Daraus ergeben sich für die qualitative Sozialforschung besondere Anforderungen an den Schutz ihrer Forschungsdaten. Die bisherige Praxis der Weitergabe und Ablage qualitativer Forschungsdaten zeigt, dass diese den datenschutzrechtlichen Anforderungen an ein professionelles Data Sharing und eine nachhaltige Archivierung nicht gerecht werden. Zumeist werden erzeugte qualitative Daten in den Räumen von Universitäten, Forschungsinstituten oder in Privaträumen in digitaler oder analoger Form in Schubladen, in Lager- oder anderen Abstellräumen unzureichend gesichert aufbewahrt (MEDJEDOVIĆ & WITZEL 2010, S.105f.). Eine Weitergabe der Forschungsdaten erfolgt, sofern überhaupt, meist auf bilateralem Wege. Damit werden oftmals

Für einen datenschutzkonformen und damit die Rechte der Studienteilnehmenden wahrenden Umgang mit qualitativen Forschungsdaten sowie eine professionelle, nachhaltige Archivierung und Weitergabe qualitativer Daten lassen sich drei zentrale Probleme identifizieren: Erstens ist aufgrund der aktuellen Gesetzeslage eine Archivierung und Weitergabe von Forschungsprimärdaten an die Einwilligung der Studienteilnehmenden oder an die Gestattung einer speziellen Rechtsvorschrift gebunden. Nur wenn eine solche Einwilligung vorliegt, ist nach herrschender Auffassung die Übermittlung der Daten an andere Forschende oder ein anderes Forschungsinstitut für andere wissenschaftliche Zwecke, als für die die Daten ursprünglich erzeugt wurden, nicht untersagt (GOLA & SCHOMERUS 2010, §40, Rn.117)). Zweitens sind die Primärdaten zu anonymisieren, wenn die Einwilligung eine nicht-anonymisierte Archivierung und Weitergabe nicht ausdrücklich erlaubt, was zu einem Widerspruch mit den Anforderungen der Forschung führen kann. Drittens beinhalten die aktuellen Datenschutzbestimmungen eine Löschungspflicht für personenbezogene Daten, sobald ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung nicht mehr erforderlich ist. Eine nachhaltige Archivierung und Nutzbarkeit qualitativer Forschungsdaten ist angesichts der genannten Probleme nur bei Einhaltung strenger datenschutzrechtlicher Vorgaben möglich. [3]

Ein Blick in die Praxis zeigt jedoch, dass Einwilligungserklärungen zumeist ungenügend sind oder gänzlich fehlen, bestehende Möglichkeiten der Datenweitergabe – auch ohne explizite Einwilligung – an geeigneten Anonymisierungsroutinen scheitern und Löschungsfristen im Bundesdatenschutzgesetz forschungspraktischen Forderungen entgegenstehen.

Dieser Problemaufriss macht deutlich, dass die Archivierung, Weitergabe und Sekundärnutzung qualitativer Forschungsdaten derzeit in einem Spannungsfeld von datenschutzrechtlichen Vorgaben und forschungspraktischen Erfordernissen steht. [5]

Eine besondere Rolle kommt vermehrt Dateninfrastruktureinrichtungen10) wie Forschungsdatenzentren (FDZ), Datenservicezentren (DSZ) und Datenarchiven zu.11) Dieser Trend ist auch international zu erkennen.12) Diese Infrastruktureinrichtungen treten verstärkt als Dienstleister für die Wissenschaft auf, unterstützen laufende Studien beim Umgang mit qualitativen Forschungsdaten, ermöglichen die nachhaltige Bereitstellung dieser Daten und gewährleisten damit einen sicheren Umgang mit qualitativen Forschungsdaten, der den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht. Gerade Letzteres ist von zentraler Bedeutung für den Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen. 13) Um die Rechte und Pflichten von sowie die Verhältnisse zwischen Primärdatenerhebenden, Studienteilnehmenden, Archiven und Datennutzenden auf eine datenschutzrechtlich sichere Grundlage zu stellen, bedarf es eines interdisziplinären Dialogs zwischen Vertreterinnen und Vertretern der qualitativen Sozialforschung und der Rechtswissenschaften14). [6]

2. Rechtliche Rahmenbedingungen und Anforderungen bei der Generierung und Archivierung qualitativer Interviewdaten

In Bezug auf die derzeit geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen wird erstens die aktuelle Rechtslage zum Umgang mit qualitativen Interviewdaten und ihre Implikationen für die Forschungspraxis dargestellt (Abschnitt 2.1). Als Beitrag zur Forschungspraxis wird zweitens ein auf Basis der diskutierten Rechtslage entwickeltes Modell zur inhaltlichen Ausgestaltung einer Einwilligungserklärung vorgestellt (Abschnitt 2.2), das sowohl den Schutz der Studienteilnehmerinnen und Studienteilnehmer berücksichtigt als auch eine nachhaltige Archivierung und entsprechende Weitergabe der Forschungsdaten ermöglicht. Für eine Nachnutzung der Interviewdaten in Form von Transkripten15) werden drittens textverändernde und organisatorische Maßnahmen zur Anonymisierung von Textdaten (Transkripte) vorgestellt (Abschnitt 2.3). Im Fokus steht dabei, mit möglichst geringem Informationsverlust den Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. [7]

2.1 Aktuelle Rechtslage

Das deutsche Datenschutzrecht ist für öffentliche Stellen des Bundes (z.B. Bundesbehörden) und für die Privatwirtschaft (z.B. Betriebe, Vereine, Verbände) im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt, für öffentliche Stellen der Länder, wie z.B. Universitäten, gilt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz (LDSG).16) Das Datenschutzrecht dient gemäß Art.2, Abs.1 in Verbindung mit Art.1, Abs.1 des Grundgesetzes dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des/der Einzelnen. Teil dieses Rechts ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Jede Person soll selbst bestimmen können, wer über sie etwas weiß, wie viel andere wissen und wann sie es wissen. Es handelt sich also um ein Grundrecht auf Datenschutz. Um dieser starken Rechtsposition zu entsprechen, gilt im Datenschutzrecht der Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Er besagt, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten grundsätzlich verboten und nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt ist. Es ist entweder eine Einwilligung des oder der Betroffenen oder eine rechtliche Bestimmung erforderlich, die die Datenverarbeitung ausdrücklich gestattet. [8]

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des BDSG ist, dass es sich überhaupt um personenbezogene Daten handelt. Daten, die keinen Personenbezug haben, können – vom Datenschutzrecht ungehemmt – verarbeitet werden. Ein Personenbezug liegt vor, wenn das Datum Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person macht (§3, Abs.1 BDGS). Einzelangaben beziehen sich auf bestimmte, einzelne natürliche Personen (in Abgrenzung zu juristischen Personen wie z.B. Vereine oder Gesellschaften) oder auf Mitglieder von Personengruppen, wenn die Informationen auf die Einzelperson durchschlagen. "Persönliche oder sachliche Verhältnisse" einer Person bezeichnet solche Informationen, die etwas über die Betroffenen selbst oder einen auf sie beziehbaren Sachverhalt preisgeben. Es können also auch Daten, die sich auf eine Sache und nicht auf eine Person beziehen, letztlich etwas über die sachlichen Verhältnisse dieser Person aussagen (z.B. Informationen über den Computer, dessen Eigentümer/in bekannt ist). Klassische Informationen über persönliche Verhältnisse sind z.B. der Name, die Anschrift, der Familienstand, der Gesundheitszustand, die Vorstrafen einer Person etc. (GOLA & SCHOMERUS 2012, §3, Rn.5ff.). Diese Voraussetzungen liegen meist unzweifelhaft vor oder nicht. Schwieriger ist die Frage, ob ein Datum einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden kann. Kann die Person anhand der vorliegenden Daten identifiziert werden, so ist sie bestimmt. Ist dies nicht der Fall und kann die Stelle, die die Daten speichert, mit den ihr normalerweise zur Verfügung stehenden Mitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand die Daten dennoch einer Person zuordnen, so ist diese bestimmbar (§3, Rn10f.). Ob die betroffene Person bestimmbar ist oder nicht, ist also vom Wissen und den Möglichkeiten der Empfängerin bzw. des Empfängers der Information abhängig. Dieser relative Ansatz zur Bestimmbarkeit von Personen (§3, Rn.10), ist unter Jurist/innen jedoch umstritten. So wird auch ein absoluter Ansatz zur Bestimmbarkeit von Personen (FORGÓ & KRÜGEL 2010) vertreten, demzufolge nicht allein auf die Empfänger/innen abzustellen ist, sondern es vielmehr ausreiche, wenn irgendeine Stelle den Personenbezug herstellen könne, damit Daten als personenbezogen anzusehen sind. Der absolute Ansatz führt aber zu einer zu weit greifenden Anwendbarkeit des Datenschutzrechts, die von dessen Schutzzweck nicht mehr getragen wird. Sollen anonyme Daten übermittelt werden, muss von der übermittelnden Person vorher geprüft werden, ob sie selbst diese Daten nicht möglicherweise einer Person zuordnen kann. In diesem Fall sind die Vorschriften des BDSG zu beachten. [9]

Dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegen das Erheben, das Verarbeiten und das Nutzen von personenbezogenen Daten. Erheben ist gem. §3, Abs.3 des BDSG das Beschaffen von Daten über die Betroffenen. Die Art der Erhebung ist dabei irrelevant, sei sie mündlich, schriftlich, durch Befragung oder durch Einsicht von Unterlagen (GOLA & SCHOMERUS 2012, §3, Rn.23f.). Verarbeiten meint das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen von Daten (§3, Abs.4 BDSG). Nutzen bezeichnet jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt (§3, Abs.5 BDSG). Konsequenz dieser weiten gesetzlichen Formulierung ist, dass faktisch alles, was man mit personenbezogenen Daten machen könnte, durch das BDSG reglementiert ist. [10]

Um diesen strengen Anforderungen einerseits zu entsprechen, andererseits jedoch weiterhin sozialwissenschaftlich forschen zu können, bietet es sich an, Daten nur anonym zu erheben oder zu verwenden. Anonymisierung (Abschnitt 2.3) im Sinne des BDSG bedeutet, dass die Daten derart verändert werden, dass ein Personenbezug nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft wiederhergestellt werden kann (§3, Abs.6 BDSG). Es muss nicht objektiv völlig unmöglich sein, einen Personenbezug herzustellen. Für eine Anonymisierung ist es ausreichend, dass die Rekonstruktion des Personenbezuges völlig unverhältnismäßig wäre. Es sollte beachtet werden, dass in diese Abwägung alle Möglichkeiten der Daten haltenden Stelle einbezogen werden. Eine bloße Trennung von zwei Datensätzen – einem mit Zuordnungsmerkmalen und einem mit Informationen – stellt also aus rechtlicher Sicht keinesfalls eine Anonymisierung der Informationen, sondern lediglich eine Pseudonymisierung (§3, Abs.7 BDSG) für die Daten haltende Stelle dar.17) Auch das bloße Weglassen von Name und Anschrift bei einer Erhebung macht die Daten nicht zwangsläufig anonym, weil in Abhängigkeit von den erhobenen Informationen und in Anbetracht der spezifischen Charakteristik der Erhebungsmethode sich ein Personenbezug aus dem Kontext doch herstellen lassen kann (DAMANN 2011, §3, Rn.200f.). [11]

Werden Daten doch in personenbezogener Form erhoben oder verarbeitet, so ist die sicherste Methode, den Anforderungen des BDSG zu entsprechen, sich die Einwilligung (Abschnitt 2.2) der Betroffenen gem. §4a des BDSG geben zu lassen. Es bestehen jedoch strenge Voraussetzungen, wann eine Einwilligung wirksam ist. Im Vordergrund steht, dass die Betroffenen die Fähigkeit besitzen, die möglichen Folgen der Erhebung und Verwendung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu erkennen. Eine feste Altersgrenze ist für die Einwilligungsfähigkeit aber abzulehnen. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Betroffenen die Tragweite ihrer Entscheidung im Einzelfall abzuschätzen vermögen (TAEGER 2013, §4a, Rn.29). Daher ist darauf zu achten, dass die Einwilligung nicht pauschal ohne Zweckbestimmung der beabsichtigten Datenverwendung erfolgt. Vielmehr müssen Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung sowie etwaige Empfänger/innen, wenn eine Übermittlung der Daten geplant ist, im Voraus bestimmt werden. Sollen besonders sensible Informationen verarbeitet werden, die sog. besonderen Arten personenbezogener Daten gem. §3, Abs.9 des BDSG, so muss auf deren besondere Schutzwürdigkeit explizit hingewiesen werden. Solche Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Eine Einwilligung muss immer vor der Datenverarbeitung erteilt werden, sie vermag keine ursprünglich unerlaubte Verarbeitung rückwirkend zu legitimieren (TAEGER 2013, §4a, Rn.31f.). Grundsätzlich hat die Einwilligung in Schriftform zu erfolgen und soll von den Betroffenen eigenhändig unterschrieben werden. Von dieser Form darf abgewichen werden, wenn dies aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls angebracht ist. Besondere Umstände liegen zum einen vor, wenn ein elektronisches Medium wie E-Mail oder das Internet zur Datenerhebung genutzt werden und eine schriftliche Einwilligung nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand eingeholt werden kann. Zum anderen liegen besondere Umstände auch dann vor, wenn eine schriftliche Einwilligung den Forschungszweck erheblich beeinträchtigen würde (§4a, Abs.2 BDSG). Von besonderer Bedeutung ist die Freiwilligkeit der Einwilligung. Dies setzt zum einen eine vorhergehende, umfassende Information der Betroffenen über die erhebende und verantwortliche Stelle, die Art der Daten und den Zweck der Erhebung voraus. Weiterhin müssen die Betroffenen eine echte Wahl haben, es muss die realistische Möglichkeit bestehen, die Datenerhebung zu verweigern, auch zu einem späteren Zeitpunkt, ohne einen Nachteil zu erleiden (ART. 29-DATENSCHUTZGRUPPE 2005, S.11). Das "Verstecken" einer Einwilligung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unzulässig, ebenso das Koppeln einer dringend benötigten Leistung an die Einwilligung (TAEGER 2013). [12]

Werden Daten zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung zulässigerweise erhoben, gilt für sie der §40 des BDSG. Dieser stellt keinen Erlaubnistatbestand dar, sondern legt fest, wie mit den einmal erhobenen Daten weiterhin umzugehen ist: Zum einen gilt eine strenge Zweckbindung dahingehend, dass zu wissenschaftlichen Zwecken erhobene Daten auch nur zu wissenschaftlichen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Zum anderen gebietet §40 des BDSG dem Grundsatz der Datensparsamkeit folgend, dass die Daten, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist, zu anonymisieren sind. Bis dahin sind die Zuordnungsmerkmale, die den Personenbezug der Daten herstellen, gesondert von den Daten aufzubewahren, sprich die Daten selbst sind zu pseudonymisieren. Ein Zusammenführen der Daten mit den Zuordnungsmerkmalen ist nur gestattet, wenn der Forschungszweck dies erfordert. [13]

Problematisch ist der Umgang mit Daten, die bereits archiviert bzw. in einem Datenzentrum gespeichert wurden und deren Erhebung vor Inkrafttreten des Bundesdatenschutzes 1977 erfolgte oder deren rechtmäßige Erhebung unklar ist. Hier empfehlen wir die folgende Differenzierung: [14]

Daten, die vor Inkrafttreten des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben worden sind, sind insoweit rechtmäßig erhoben, als jedenfalls kein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmung vorliegt. Sie sind nach aktueller Rechtslage personenbezogene Daten, die gemäß §40 des BDSG für Zwecke wissenschaftlicher Forschung, auch für die wissenschaftliche Sekundärnutzung, verwandt werden können. Für rechtmäßig erhobene Daten, bei denen eine Einwilligung zur Archivierung (Übermittlung an ein Forschungsdatenzentrum) oder zur ausdrücklichen Erlaubnis der Datennachnutzung (Übermittlung aus einem Forschungsdatenzentrum heraus zur Sekundärnutzung) fehlt, ist nach unserer Ansicht der §28, Abs.2, Ziffer 3 des BDSG grundsätzlich anwendbar und eine Datenverarbeitung zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung erlaubt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Erforderlichkeit der Durchführung des Forschungsvorhabens gegeben ist. 2. Das wissenschaftliche Interesse das Interesse der Betroffenen am Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt. 3. Der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass, soweit eine Einwilligung mit verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, die Einwilligung vorgeht. [15]

Sofern eine automatisierte Datenverarbeitung vorgenommen wird und die Übermittlung der Daten zu wissenschaftlichen Zwecken geschieht, hat die verarbeitende Stelle eine/n Datenschutzbeauftragte/n zu bestellen. Automatisiert bedeutet gem. §3, Abs.2 des BDSG, dass die Verarbeitung unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erfolgt. Alles, was mit EDV-Anlagen in Bezug auf personenbezogene Daten getan werden kann, wird davon typischerweise umfasst. [16]

Insgesamt gibt es zum Datenschutz in den Sozialwissenschaften keine allgemein gültigen Regelungen in Deutschland. Lediglich einzelne Fachgesellschaften wie die Deutsche Gesellschaft für Soziologie (DGS)18) gemeinsam mit dem Berufsverband der Deutscher Soziologinnen und Soziologen (BDS)19) und die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V. (DGPs)20) gemeinsam mit dem Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP)21) haben rechtliche und ethische Grundsätze formuliert.22) Die dort eingerichteten Ethikkommissionen können aber bei Nichteinhaltung nur ihre eigenen Mitglieder sanktionieren. [17]

Die beschriebenen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen unterliegen derzeit weitreichenden und bedeutenden Veränderungen. Auf europäischer Ebene wird an einer Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-GV) gearbeitet. Die EU-GV wird verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten23) und die bestehenden EU-Richtlinien und jeweiligen nationalen Gesetze ablösen. Die Europäische Kommission zielt mit der EU-GV vor allem auf die Stärkung der Rechte der Teilnehmenden an wissenschaftlichen Studien und eine Harmonisierung der Datenschutzregeln für den EU-Binnenmarkt. Damit werden sowohl bundesrechtliche als auch landesrechtliche Datenschutzgesetze obsolet. Mit einem Inkrafttreten der EU-GV ist frühestens 2016 zu rechnen. [18]

Nach den vorangegangen Ausführungen zum Datenschutz, die z.T. für die empirischen Sozialwissenschaften insgesamt Geltung haben, erfolgen nunmehr Konkretisierungen für das qualitative Interview im Speziellen. Auf Grundlage der gegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen erarbeitete die AG "Datenschutz und qualitative Sozialforschung" die nachfolgend vorgestellten zwei Empfehlungen zur Erstellung einer Einwilligungserklärung (Abschnitt 2.2) und zu Maßnahmen der Anonymisierung (Abschnitt 2.3) von Interviewdaten. Die Empfehlungen geben den Forschenden Instrumente an die Hand, die sowohl den Schutz der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleisten als auch die Archivierung und Nachnutzung der Daten ermöglichen. [19]

2.2 Einwilligungserklärung

Die Tatsache, dass eine Person an einem Forschungsprojekt teilnimmt, führt nicht dazu, dass automatisch eine rechtliche Grundlage für die Erhebung und Verarbeitung der Daten existiert. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer rechtskonformen Einwilligungserklärung (Abschnitt 2.1). Dabei ist eine Einwilligung nur dann rechtskonform, wenn die an der Studie teilnehmenden Personen umfassend über die geplante Durchführung des Forschungsvorhabens und die Art der Verarbeitung ihrer Daten informiert werden (informed consent). Dies schließt auch die Speicherung der Daten nach der Erhebung ein. Diese Information kann mündlich, sollte aber – auch aus Beweis- und Dokumentationsgründen – besser schriftlich erfolgen. [20]

Die Aufklärung der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer sollte in ihrer Verständlichkeit an die an der Studie teilnehmende Gruppen angepasst sein und muss über einen Mindestinformationsinhalt verfügen, der in der Kommentierung zu den durch die AG Datenschutz erarbeiteten Muster-Einwilligungserklärungen erläutert wird.24) [21]

In der gegenwärtigen sozialwissenschaftlichen Praxis werden Erläuterungen des Forschungszwecks je nach Forschungsdisziplin und konkreter Forschungsfrage unterschiedlich gehandhabt. Es gibt durchaus die Vorstellung, dass zu ausführliche Darlegungen die Interviewbereitschaft negativ beeinflussen könnten. Z.T. werden daher Formulierungen gewählt, die den eigentlichen Forschungszweck verdeckt halten oder von ihm ablenken. Da jedoch die Information der Teilnehmenden die rechtlich notwendige Basis für die anschließend schriftlich einzuholende Einwilligungserklärung darstellt, besteht die Gefahr, dass bei zu dürftiger Information nicht von einem informed consent ausgegangen werden kann, was in Konsequenz bedeuten würde, dass konkret keine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Interviewdaten vorliegen würde. [22]

Die Einwilligungserklärung zur Erhebung und Verarbeitung von Primärdaten berücksichtigt auch die Konstellation, dass die Kontaktdaten im Forschungsinstitut verbleiben und ggf. für spätere wissenschaftliche Zwecke genutzt werden. Die Einwilligungserklärung zur Übermittlung und Nutzung der Primärdaten zwecks Archivierung und Weiternutzung für wissenschaftliche Zwecke sollte erst nach Beendigung des Interviews besprochen werden. Dadurch wird der Umfang an Informationen zu Beginn des Interviews verringert und die Interviewten können eine fundierte Entscheidung auf der Grundlage des Wissens der im Interview gegebenen Informationen treffen. Hier wird festgelegt, dass nicht nur das die Datenerhebung durchführende Projekt, d.h. alle dort mit den Interviews befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, über den Zugang zu den Interviews verfügen können, sondern auch Dritte, allerdings auch nur aus dem Wissenschaftsbereich und dies nur auf der Basis eines Anonymisierungsstandards. Des Weiteren ist auch eine Übermittlung der Kontaktdaten vorgesehen, um anderen Forschenden die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme bei thematisch verwandten Forschungsprojekten zu geben. [23]

Die erarbeiteten Muster von Einwilligungserklärungen genügen zunächst den rechtlichen Bestimmungen. Inwieweit damit eine ursprünglich bestehende Bereitschaft zur Teilnahme an einer Studie reduziert oder auch befördert wird, lässt sich an dieser Stelle nicht bestimmen.25) Dies ist eine empirisch zu beantwortende Frage. Aus unserer Sicht erscheint eine derartige Überprüfung der Praktikabilität der Einwilligungserklärungen "im Feld" zwingend notwendig. Erst auf dieser Grundlage kann nicht nur eine Empfehlung aus rechtlicher, sondern auch aus forschungspraktischer Perspektive formuliert werden. [24]

2.3 Anonymisierung qualitativer Interviewdaten

Die qualitativen Interviewdaten werden i.d.R. im Forschungsprojekt anonymisiert, "sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist" (§40, Abs.2 BDSG).26) Die Anonymisierung wird damit bereits in der Primärforschung zu einem zentralen Thema, mit dem sich die Forscherinnen und Forscher auseinandersetzen müssen, und ist nicht allein auf die Archivierung und Nachnutzung der Interviewdaten fokussiert. Erfahrungen von Forschungsdatenzentren, die un- oder teilanonymisierte Daten angeboten bekommen, lassen hingegen eine teilweise locker gehandhabte Praxis der Anonymisierung in Forschungsprojekten vermuten. Mit der in Deutschland noch eher neuen Diskussion der Sekundärnutzung qualitativer Daten in Forschung und Lehre bekommt das Thema Anonymisierung eine aktuelle und gewichtige Bedeutung, da nur anonymisierte qualitative Interviewdaten ohne eine entsprechende Einwilligung der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer an Dritte weitergegeben werden dürfen. Es gilt daher, entsprechende Standards für Anonymisierungen zu entwickeln, die insbesondere aufgrund der Vertrautheit der Primärforschenden mit ihren eigenen Daten möglichst in den Forschungsprojekten selbst durchgeführt werden sollten. [25]

In der Praxis der Primärforschung und Sekundärnutzung ist die formale, faktische und absolute Anonymisierung zu unterscheiden (HÖHNE 2010): Bei der formalen Anonymisierung werden zunächst die direkten Identifizierungsmerkmale wie Namen und Adressen, die im Zusammenhang der Durchführung der Interviews einer Zuordnung der Interviews zu den einzelnen Teilnehmenden dienten, getrennt. Dies ist ein erster fundamentaler Schritt, um die Identifizierung der Interviewten wesentlich zu erschweren, wenn nicht gar auszuschließen. Es können Listen mit der Zuordnung von personenbezogenen Merkmalen zu datenverwaltungstechnischen Kennziffern erstellt werden, um ggf. ein weiteres geplantes Interview etwa im Rahmen einer Längsschnittuntersuchung oder die Möglichkeit einer späteren Anschlussuntersuchung mit den gleichen Interviewten über ein Forschungsdatenzentrum zu gewährleisten. Diese Listen müssen, ebenso wie die Adressenlisten, getrennt und an gesicherten Speicherorten aufbewahrt und nur Zugangsberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Wesentlich ist dabei, dass diese Merkmale "mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens erforderlich ist" (§30a, Abs.3 BDSG). [26]

Von einem hohen Lese- und Kontrollaufwand (auch durch Dritte) ist hingegen die faktische Anonymisierung geprägt, die durch das Reduzieren und durch systematische Veränderungen von schützenswerten Daten in den Interviewtranskripten27) eine Reidentifizierung weitgehend ausschließen soll. Zentral ist hierbei, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder "nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können" (§3, Abs.6 BDSG). [27]

Eine besondere Form solcher Veränderungen von personenbezogenen Angaben ist die Pseudonymisierung, bei der es um Begriffe geht, die schützenswerte Angaben – indirekte Identifikatoren28) – möglichst gleichwertig i.S. sozialwissenschaftlicher Nützlichkeit ersetzen. Pseudonymisierte Daten sind nach §3, Abs.6a des BDSG29) grundsätzlich personenbeziehbare Daten. Für sie gilt ein Regelungsbedarf, insbesondere für ein Forschungsdatenzentrum, weil die Möglichkeit erhalten bleibt, die pseudonymisierten Daten auf personenbezogene Daten zurückzuführen. Dies ist nützlich, um zum einen den Anonymisierungsprozess weiterhin zu optimieren; zum anderen, um Nachnutzenden Anonymisierungsalternativen auf der Basis unterschiedlicher Forschungsfragestellungen anbieten zu können. Bei dieser Flexibilisierung der Anonymisierung der Daten entsprechend spezieller Anforderungen von Nachnutzenden ist für den Schutz der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer entscheidend, dass die Empfänger/innen der Daten keinen Zugriff auf die Identifikatoren haben und kein Zusatzwissen besitzen, mit denen die Pseudonyme aufgehoben werden könnten. Ein Mittel der Pseudonymisierung besteht im Nutzen einer höheren Abstraktionsebene, z.B. das Ersetzen von "14. Juni 1986" durch "Juni 1986" oder "in den 1980er Jahren". Um das Analysepotenzial möglichst nicht zu schwächen, sondern eher zu stärken, werden zu schützende Namen und Begriffe nicht einfach durch irgendwelche Buchstaben- und Zahlenkombinationen, sondern soweit es möglich ist durch Bezeichnungen oder Kennzeichen ersetzt, die den für eine optimierte Auswertung relevanten sozialwissenschaftlichen Informationsgehalt bewahren (hierzu der Vorschlag von MEDJEDOVIĆ & WITZEL 2010, S.149ff.): So könnte z.B. "Audi" durch "Automobilhersteller", "Fa. Meyer" durch "Kleinbetrieb in der Lebensmittelbranche" ersetzt werden. In diesem Zusammenhang wird die nicht-standardisierte, d.h. händische, von der standardisierten Pseudonymisierungsroutine unterschieden. Letztere kann mithilfe eines teil-automatischen Anonymisierungstools30) durchgeführt werden, das den Lese- und Anonymisierungsaufwand nicht ersetzt, sondern unterstützt. Mit einem solchen Tool kann der personelle und zeitliche Aufwand für diesen Bearbeitungsschritt durch den Rückgriff auf autorisierte Listen (z.B. Berufslisten, Gemeindelisten) nicht nur deutlich reduziert (KRETZER 2013), sondern auch durch alternative Abstrahierungsvorschläge für unterschiedliche Nutzungsanforderungen flexibilisiert werden, z.B. für "Friseurin" und "Friseur" alternativ auch "Wellnessberuf" oder "Beruf in der Körperpflege". [28]

Wünschenswert ist in diesem Zusammenhang die weitere Entwicklung computerlinguistischer Lösungen, um die Breite des für einen schützenswerten Begriff verwendeten Wortschatzes, auch in Dialektform oder im Falle unvollständiger Begriffe (etwa aufgrund von Tippfehlern) zu erfassen. [29]

Im Falle autorisierter Expert/inneninterviews, bei denen der Inhalt eines Interviews einem Konsensverfahren zwischen den Forschenden und den Interviewten unterzogen wurde, oder bei Interviews, bei denen Zeitzeug/innen ein unmittelbares Interesse an der aufklärenden Verbreitung persönlicher Schicksale dokumentiert und formal bestätigt haben, kann von Anonymisierungen abgesehen werden. Hier ist dennoch eine besonders sensible Fürsorgepflicht sowohl der Primär- als auch Sekundärforschenden erforderlich. In diesen Fällen sind die Formalität einer Einwilligungserklärung und die subjektive Risikoabschätzung durch die Interviewten selbst zum Zeitpunkt des Interviews für die Weiterverwendung zumeist nicht ausreichend. Dies gilt insbesondere für Angaben über die ethnische Herkunft, die politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder das Sexualleben (§3, Abs.9 BDSG). In einigen Fällen – z.B. bei Interviews mit Kriegsflüchtlingen aus Konfliktgebieten oder Migrant/innen – kann dies zu aufwendigen Maßnahmen führen. Hier sind sowohl mögliche spätere Veränderungen der Lebensumstände oder Bewertungen früherer Aussagen als auch die Entwicklung unvorhergesehener Gefährdungspotenziale, neue gesetzliche Bewertungen oder politische Konjunkturen vorwegzunehmen und erfordern einen sensiblen und flexiblen Umgang mit den Daten in ihrem gesamten Lebenszyklus.31) [30]

Im Rahmen der absoluten Anonymisierung ist für besonders sensible Daten das Löschen von kritischen Interviewpassagen ("Schwärzen") oder die Durchführung von Maskierungen angebracht, die nicht zwangsläufig zum Informationsverzicht führen, der den wissenschaftlichen Wert der Daten mindert.32) Müssen diese Maßnahmen als ungenügend angesehen werden, verbleibt die Möglichkeit verschärfter Zugangsbeschränkungen zu den Daten, etwa die Arbeit mit diesen Daten ausschließlich in den geschützten Bereichen eines Forschungsdatenzentrums. [31]

Anonymisiert im Sinne des Gesetzes sind Daten nur, wenn tatsächlich kein Personenbezug mehr besteht und sich auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand wiederherstellen lässt. Pseudonymisierung ist aus rechtlicher Perspektive also keinesfalls gleichbedeutend mit Anonymisierung. Werden Daten pseudonymisiert, so werden dadurch die Anforderungen des BDSG an den Umgang mit personenbezogenen Daten erfüllt,33) nicht jedoch deren Personenbezug beseitigt. Eine absolute oder eine faktische "Anonymisierung" wie oben beschrieben führt also zum Entfallen des Personenbezugs, der Umgang mit solchen Daten unterliegt nicht mehr den Regulierungen des BDSG. Werden Daten hingegen wie geschildert nur formal "anonymisiert", jedoch Listen mit Zuordnungsmerkmalen aufbewahrt, dann sind diese Daten für die Inhaber/innen der Liste weiterhin personenbezogen und das BDSG bleibt anwendbar; diese Daten sind also nicht anonymisiert i.S.d. BDSG. Werden Daten auf egal welche der beschriebenen Arten pseudonymisiert, gilt das gleiche: So lange die Daten haltende Stelle Listen mit Zuordnungsmerkmalen besitzt – und auch wenn sie diese gesondert von den Daten aufbewahrt – sind die Daten für die Daten haltende Stelle weiterhin personenbezogen. Dies liegt daran, dass der Personenbezug von Daten jedenfalls nach vorherrschender juristischer Meinung relativ zu beurteilen ist (DAMMANN 2011, §3, Rn.32; ECKHARDT 2007, GOLA & SCHOMERUS 2012, §3, Rn.10). [32]

Neben den textveränderten Maßnahmen in den Transkripten sind zur Sicherung der Anonymität der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer weitere ergänzende Vorkehrungen erforderlich. Grundlegend ist das Unterlassen einer Veröffentlichung kompletter Interviews (KRETZER & WITZEL 2013) dringend zu empfehlen. Dieses Gebot basiert auf der Erkenntnis, dass ausführliche Interviews – unabhängig von durchgeführten Anonymisierungen – fallbezogene Details enthalten, die gerade in der Summe mehr Informationen als diese Details im Einzelnen preisgeben. Weitere organisatorische und technische Sicherungsmaßnahmen betreffen den kontrollierten Zugang zu den anonymisierten Primärdaten und vertragliche Regelungen bei der Datenweitergabe durch ein Forschungsdatenzentrum. Eine Überprüfung der Seriosität von Datennehmenden und die Auswahl geeigneter Daten für die Nachnutzung in der Forschung oder speziell in der Lehre sichert ein Forschungsdatenzentrum, wobei den Geber/innen der primären Forschungsdaten ein Informationsrecht zur Nutzung ihrer Daten (Nutzer/innen, Nutzungsformen) einzuräumen ist. In diesem Zusammenhang sollten Primärforschende, die mit den Daten vertraut sind, zusammen mit Forschungsdatenzentren Kriterien für differierende Gefährdungsstufen entwickeln. Weitere Maßnahmen zur Sicherung der Anonymität der Studienteilnehmerinnen und -teilnehmer sollten vertraglich zwischen dem Forschungsdatenzentrum und Datennutzer/innen fixiert werden. Dazu zählen die ausschließliche Nutzung der Daten für wissenschaftliche Zwecke (Zweckbindungsgebot nach §40, Abs.1 BDSG) und nur in thematisch verwandten Forschungsbereichen. Auch sollten die vertraglichen Regelungen ein Weitergabeverbot nachgenutzter Daten an Dritte beinhalten. Wurden spezielle Datensätze für Lehrzwecke erstellt, sollte auch die Löschung der Datensätze nach Abschluss der Nutzung Bestandteil der vertraglichen Regelungen sein. Weiterhin sind die Datensätze für die Sekundärnutzung mit einem persistenten Identifier34) zu registrieren, um die Referenz auf die Originaldaten zu gewährleisten und der unkontrollierten Verbreitung der Daten Einhalt zu gebieten. [33]

3. Resümee und Ausblick

"Es ist alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist", so das sehr verkürzte Resümee der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen beim Umgang mit qualitativen Interviewdaten in Deutschland. Grundlegend können die gegebenen rechtlichen Rahmenbedingen für die Nutzung qualitativer Interviewdaten zu wissenschaftlichen Zwecken als "hinreichend" bezeichnet werden. [34]

Haben die an der Erhebung teilnehmenden Personen einer Übermittlung zugestimmt, können qualitative Interviewdaten in Form von Transkripten generell an Forschungsdatenzentren übermittelt und für die Sekundärnutzung in anonymisierter Form bereit gestellt werden. Auch wenn eine solche Einwilligung nicht vorliegt, ist eine Archivierung und Nachnutzung der Interviewdaten nicht grundlegend ausgeschlossen. Hierzu ist zunächst zu prüfen, inwiefern die Interviewdaten unter den Geltungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallen. Bereits anonymisierte Interviewdaten können generell an Forschungsdatenzentren übermittelt und für die Nachnutzung bereit gestellt werden, da diese Daten nicht mehr unter den Schutzbereich des BDSG fallen. Ebenso können historische Interviewdaten ohne eine entsprechende Einwilligungserklärung für eine Nachnutzung zu wissenschaftlichen Zwecken bereitgestellt werden, sofern die Interviewdaten für die Nachnutzung anonymisiert wurden. Bei neueren Interviewdaten, zu denen keine Einwilligungserklärung vorliegt, ist hingegen zunächst zu prüfen, ob die Einholung einer nachträglichen Einwilligung möglich ist. Ist dies nicht möglich, können die Interviewdaten dennoch nicht-anonymisiert zu wissenschaftlichen Zwecken für eine Nachnutzung bereitgestellt werden, wenn der Forschungszweck anderweitig nicht zu realisieren ist und der personenbezogene Datenschutz mittels vertraglicher Regelungen und technischer Sicherungsmaßnahmen in kontrollierten Zugängen gewahrt wird. [35]

Die entwickelten Muster von Einwilligungserklärungen sollen Forscherinnen und Forschern zunächst den rechtlichen Bestimmungen entsprechende Instrumente für die Arbeit im Feld an die Hand geben. Zur Untersuchung der Effekte der vorliegenden Einwilligungserklärung auf die individuelle Interviewsituation bedarf es ergänzender empirischer Überprüfung der Anwendbarkeit der Einwilligungserklärungen im konkreten Feldkontakt. Auch aus den Empfehlungen zu Textdaten ergibt sich weiterer methodischer Forschungsbedarf. Konkret sind die Effekte der Anonymisierung auf die sekundäranalytische Nutzbarkeit der Interviewdaten und die Rekonstruktion der Ergebnisse der Primärforscher/innen, d.h. die intersubjektive Nachvollziehbarkeit und Transparenz der Ergebnisse zu untersuchen. [36]

Mit der Fokussierung auf forschungspraktische Empfehlungen zu Einwilligungserklärungen und der Anonymisierung qualitativer Interviews wurde ein erster Schritt unternommen, den neuen Anforderungen von Forschungsförderern und Publikationsorganen nachzukommen sowie auch in der qualitativen Sozialforschung eine Kultur der Archivierung und der entsprechenden Weitergabe der Forschungsdaten zu etablieren. [37]

Aus Sicht der Autorinnen und Autoren sind in Zukunft drei Themengebiete weiter zu bearbeiten:

Für eine Archivierung und entsprechende Nachnutzung qualitativer Daten ergeben sich bedingt durch die Heterogenität des Forschungsprozesses und der erzeugten Daten weitere Herausforderungen. Für die unterschiedlichen Erhebungsmethoden und die unterschiedlichen Datenarten sind spezifische Empfehlungen zum Umgang mit den Daten zu konzipieren. Datenschutz betrifft alle Phasen des Forschungsprozesses und ist die Voraussetzung für ein professionelles Datenmanagement. [39]

Der Auf- und Ausbau von Forschungsdatenzentren für qualitative Forschungsdaten und ein damit verbundenes professionelles Datenmanagement dient letztlich nicht allein der Archivierung und Weitergabe von Forschungsdaten oder der Unterstützung der Forschenden im Projektverlauf, sondern gerade auch der Sicherung und Umsetzung des Datenschutzes in der Forschungspraxis. Forschungsdatenzentren sind deshalb insbesondere mit Blick auf die Wahrung der Rechte und Pflichten aller am Forschungsprozess beteiligten Personen und der zunehmenden Sensibilität für datenschutzrechtliche Fragen dringend geboten. [40]

Anmerkungen

1) Der Beitrag basiert auf dem Arbeitsbericht der RatSWD AG "Datenschutz und qualitative Sozialforschung" (LIEBIG et al. 2014). <zurück>

2) Siehe bspw. den "Leitfaden für die Antragstellung – Projektanträge" der Deutschen Forschungsgemeinschaft (http://www.dfg.de/formulare/54_01/54_01_de.pdf [Zugriff: 25.2.2015]), die Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis der DFG (http://www.dfg.de/download/pdf/dfg_im_profil/reden_stellungnahmen/download/empfehlung_wiss_praxis_1310.pdf [Zugriff: 25.2.2015]) oder den Ethikkodex des Vereins für Socialpolitik (https://www.socialpolitik.de/docs/ethikkodex.pdf [Zugriff: 25.2.2015]). <zurück>

3) Siehe die "Guidelines on Open Access to Scientific Publications and Research Data in Horizon 2020" (http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/grants_manual/hi/oa_pilot/h2020-hi-oa-pilot-guide_en.pdf [Zugriff: 18.3.2015]) und die "Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung der Richtlinie von Forschung zu den Karrierebedingungen und Karriereentwicklungen des Wissenschaftlichen Nachwuchses – Förderbekanntmachung im Kontext Forschung zum Wissenschaftlichen Nachwuchs" (http://www.bmbf.de/de/20007.php [Zugriff: 9.4.2015]). <zurück>

4) Der RatSWD ist ein unabhängiges Gremium empirisch arbeitender Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aus Universitäten, Hochschulen, anderen Einrichtungen unabhängiger Forschung und von Vertreterinnen und Vertretern der amtlichen Statistik. Die Schaffung von Voraussetzungen zur besseren Auswertung und praktischen Nutzung von Forschungsdaten ist die zentrale Aufgabe des RatSWD. Im Fokus stehen insbesondere die nachhaltige Qualitätssicherung der Mikrodaten, die Erschließung neuer Datenquellen und die umfassende Nutzung unterschiedlicher Datenbestände für wissenschaftliche Zwecke. <zurück>

5) Die in diesem Beitrag formulierten Empfehlungen, Hinweise und Rechtsinterpretationen stellen nicht die Position des RatSWD dar, sondern geben die Meinung der Autorinnen und Autoren wieder. <zurück>

6) Qualitative Daten in den Sozialwissenschaften werden in öffentlichen, halböffentlichen und privaten Räumen erzeugt und können somit alle Lebensbereiche einer Person betreffen. <zurück>

7) Randnummern (Rn.) sind eine fortlaufende Nummerierung, die auf eine exakte Textstelle in der zitierten Quelle verweisen. <zurück>

8) §3, Abs.6 BDSG definiert Daten bereits dann als anonym, wenn die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können. In der Praxis wird letzteres als "faktische Anonymisierung" bezeichnet. <zurück>

9) Bspw. Platzhalter, Klassifikationen, Kategorisierungen, Löschen. <zurück>

10) Bspw. Qualiservice Universität Bremen (http://www.qualiservice.org/ [Zugriff: 25.2.2015]), das Datenservicezentrum Betriebs- und Organisationsdaten (DSZ BO) der Universität Bielefeld (http://www.uni-bielefeld.de/dsz-bo/ [Zugriff: 25.2.2015]) oder das Forschungsdatenzentrum (FDZ) Bildung am Deutschen Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF) (http://www.fachportal-paedagogik.de/forschungsdaten_bildung/ [Zugriff: 25.2.2015]). <zurück>

11) FDZs, DSZs und Datenarchive gewährleisten die technischen und organisatorischen Datenschutzanforderungen, beispielsweise durch eine abgeschirmte Serverumgebung und einen kontrollierten Datenzugang, eine Anforderung, die Einzelforscher/innen und Forschungseinrichtungen zumeist schon aufgrund fehlender Ressourcen nicht gewährleisten können. <zurück>

12) International nimmt der Economic and Social Data Service (ESDS) Qualidata (http://www.esds.ac.uk/qualidata/ [Zugriff: 25.2.2015]) eine Vorreiterrolle als Infrastruktureinrichtung für qualitative Daten ein (Gründung 1994 als Data Archival Research Centre, Anschluss 2012 an den UK Data Service, siehe http://ukdataservice.ac.uk/ [Zugriff: 25.2.2015]). <zurück>

13) Im BDSG die Bezeichnung für Personen, deren personenbezogene Daten erhoben werden. <zurück>

14) Für einen solchen Dialog wenig tauglich ist der grundsätzlich von einer ablehnenden Haltung gegenüber der Nachnutzung von qualitativen Daten ausgehende Beitrag von HIRSCHAUER (2014). Ohne sich mit der einschlägigen Literatur oder Archivierungspraxis auseinanderzusetzen, entwirft er ein sehr negatives Bild nicht realisierten/realisierbaren Datenschutzes: Das Erlangen der Zustimmung zur Archivierung der Daten sei für die Informant/innen mit "Publikationsdrohungen" und "unkontrollierbare(r) Öffnung" ihrer "Äußerungen für unbekannte Dritte" verbunden (S.309). In einem fingierten Kontaktgespräch weist HIRSCHAUER einen Informanten auf "Veröffentlichungsrisiken für sein Leben" hin, wenn "die Kolleginnen in Deutschland und im deutschsprachigen Ausland freien Zugriff auf sie [die Daten] haben" (a.a.O.). Diese unterstellte "Freizügigkeit" von Datenzentren/Archiven macht er den Befragten explizit als Datenmissbrauch vorstellig, um mit der erwartbaren Ablehnung von Befragungen aufgrund des erzeugten Vertrauensverlustes insgesamt die grundsätzliche Schädigung der Primärforschung durch die Archivierung zu beklagen. <zurück>

15) Transkripte sind verschriftlichte sprachliche Äußerungen in hochspezifischen sozialen Situationen, die für eine Archivierung und entsprechende Nachnutzung zu kontextualisieren sind, um die Nachvollziehbarkeit ihrer Entstehung und deren Lesbarkeit langfristig und nachhaltig zu sichern (ROSENBOHM, GEBEL & HENSE 2015; MEDJEDOVIĆ 2014; MEDJEDOVIĆ & WITZEL 2010). <zurück>

16) Darüber hinaus gibt es bereichsspezifische Spezialgesetze, die datenschutzrechtliche Vorschriften enthalten und das BDSG und die LDSG verdrängen, sofern sie einschlägig sind (beispielsweise bestimmte Vorschriften des Telemediengesetzes). Allerdings dürften diese Spezialnormen für die qualitative Sozialforschung nicht weiter relevant sein. <zurück>

17) Für den Inhaber der Liste mit Identifikationsmerkmalen handelt es sich um personenbezogene Daten, für einen Dritten jedoch nicht. <zurück>

18) Siehe http://www.soziologie.de/ [Zugriff: 25.2.2015]. <zurück>

19) Siehe http://bds-soz.de/ [Zugriff: 25.2.2015]. <zurück>

20) Siehe http://www.dgps.de/ [Zugriff: 25.2.2015]. <zurück>

21) Siehe http://www.bdp-verband.org/ [Zugriff: 25.2.2015]. <zurück>

22) Siehe zum "Ethik-Kodex" der DGS http://www.soziologie.de/de/die-dgs/ethik-kommission/ethik-kodex.html [Zugriff: 25.2.2015], zu den "Ethischen Richtlinien" der DGPs und des BDP http://www.bdp-verband.org/bdp/verband/clips/BDP_Ethische_Richtlinien_2005.pdf [Zugriff: 25.2.2015]. <zurück>

23) Artikel 288 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), siehe http://www.aeuv.de/aeuv/sechster-teil/titel-i/kapitel-2/abschnitt-1/art-288.html [Zugriff: 25.2.2015]. <zurück>

24) Die Arbeitsgruppe "Datenschutz und qualitative Sozialforschung" erarbeitete zwei Muster von Einwilligungserklärungen mit einer entsprechenden Kommentierung, siehe http://www.ratswd.de/dl/RatSWD_WP_238.pdf [Zugriff: 18.4.2015]. <zurück>

25) Experimentelle Ergebnisse aus der Umfrageforschung zeigen keine eindeutigen Befunde, was die Information von Befragten und deren Teilnahmebereitschaft angeht (SINGER 2004; SINGER, HIPPLER & SCHWARZ 1992). COUPER, SINGER, CONRAD und GROVES (2008) fanden jedoch Zusammenhänge zwischen der Sensibilität des Forschungsthemas sowie der prinzipiellen Haltung von Befragten zum Thema Datenschutz und der Teilnahmebereitschaft an Befragungen. <zurück>

26) Zentrale Bestimmungen des BDSG für die Erhebung, Archivierung und Nachnutzung qualitativer Interviewdaten beziehen sich auf die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen (§40, Abs.2) und die geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- und Meinungsforschung (30a Abs.2, 3). <zurück>

27) Auch für Audiodateien bestehen bereits Pseudonymisierungsmöglichkeiten, siehe PÄTZOLD (2005). <zurück>

28) Bspw.: Personennamen, Ortsnamen, Straßennamen, Bundesländer, Institutionen (z.B. Firmen, Schulen, Institute), Berufsangaben, Titel, Bildungsabschlüsse, Zeitangaben, kalendarische Daten, indirekte, aber spezifische Kontextinformationen. <zurück>

29) "Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren." <zurück>

30) Ein solches Tool "eAnonymizer" ist von Qualiservice im Rahmen des DFG-geförderten Aufbaus eines Datenservicezentrums für die Archivierung und Sekundärnutzung von Primärdaten der qualitativen empirischen Sozialforschung entwickelt worden, siehe http://www.qualiservice.org/fileadmin/templates/qualiservice/Anonymisierungskonzept_Arbeitspapier.pdf [Zugriff: 18.3.2015]. <zurück>

31) Zum Konzept des "Lebenszyklus von Forschungsdaten" siehe RÜMPEL (2011). <zurück>

32) Qualiservice hält beispielsweise den Datensatz einer Studie, in dem nach einer vom Datengeber bzw. der Datengeberin veranlassten Löschung aller Aussagen zu kriminellen Handlungen nachnutzbare Daten zum Thema Übergang junger Erwachsener ins Berufsleben verblieben sind. <zurück>

33) Pseudonymisierung wird in §3a des BDSG explizit als Möglichkeit genannt, den Grundsätzen von Datenvermeidung und Datensparsamkeit gerecht zu werden, vgl. auch die Pflicht der verarbeitenden Stelle gem. §40, Abs.2 des BDSG, Daten nach Möglichkeit zu pseudonymisieren. <zurück>

34) Persistent Identifier gewährleisten die langfristige, eindeutige und permanente Identifizierbarkeit und Zitierbarkeit von Forschungsdaten. Zudem können die Forschungsdaten mit den auf ihnen beruhenden Publikationen und den Datenproduzent/innen verknüpft werden (JENSEN 2012, S.52). <zurück>

Literatur

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Zu den Autorinnen und Autoren

Tobias GEBEL ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Datenservicezentrum Betriebs- und Organisationsdaten (DSZ-BO) der Universität Bielefeld und derzeit tätig im SFB 882, Teilprojekt B4 "Betriebe und Ungleichheit: Synchrone und diachrone Ungleichheitseffekte zeitweiser Entlassungen (Recalls)".

Kontakt:

Tobias Gebel

Universität Bielefeld, Fakultät für Soziologie, Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld

Tel.: +49 (0)521 106-4624

E-Mail: tobias.gebel@uni-bielefeld.de
URL: http://www.uni-bielefeld.de/soz/personen/gebel/

 

Matthis GRENZER ist Doktorand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung, Multimedia- und Telekommunikationsrecht, Prof. Dr. Gerald SPINDLER.

Kontakt:

Matthis Grenzer

Georg-August Universität Göttingen, Juristische Fakultät, Platz der Göttinger Sieben 6, 37073 Göttingen

Tel.: +49 (0)551 397449

E-Mail: matthis.grenzer@jura.uni-goettingen.de
URL: http://www.uni-goettingen.de/de/mitarbeiter/308295.html

 

Julia KREUSCH ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Informationszentrum Bildung des Deutschen Instituts für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF). Sie ist u.a. im Bereich Langzeitarchivierung digitaler Objekte tätig und befasst sich im Zusammenhang mit dem Aufbau eines Forschungsdatenzentrums für qualitative Daten der Bildungsforschung mit Fragen des Datenschutzes.

Kontakt:

Julia Kreusch

Informationszentrum Bildung (IZB), Deutsches Institut für Internationale Pädagogische Forschung (DIPF), Schloßstraße 29, 60486 Frankfurt/M.

Tel.: +49 (0)69 24708-312

E-Mail: kreusch@dipf.de
URL: http://www.dipf.de/de/ueber-uns/personen/kreusch

 

Stefan LIEBIG ist Professor für Soziologie mit dem Schwerpunkt soziale Ungleichheit und Sozialstrukturanalyse. Er ist als einer der Leiter des Datenservicezentrums Betriebs- und Organisationsdaten (DSZ-BO) an der Universität Bielefeld tätig.

Kontakt:

Stefan Liebig

Universität Bielefeld, Fakultät für Soziologie, Universitätsstraße 25, 33615 Bielefeld

Tel.: +49 (0)521 106-4616

E-Mail: stefan.liebig@uni-bielefeld.de
URL: http://www.uni-bielefeld.de/soz/personen/liebig/

 

Heidi SCHUSTER ist Juristin, Datenschutzbeauftragte der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V. und Lehrbeauftragte für Datenschutz-, Telekommunikations- und Telemedienrecht an der Hochschule München.

Kontakt:

Heidi Schuster

Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., Hofgartenstr. 8, 80539 München

Tel: +49 (0)89 2108-1554

E-Mail: heidi.schuster@gv.mpg.de

 

Ralf TSCHERWINKA ist Jurist, Fachanwalt für Arbeitsrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Seit 1991 zugelassener Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Hönig Rechtsanwälte, München. Schwerpunkte der Beratungstätigkeit seit über 15 Jahren im Bereich der Markt-, Meinungs- und Sozialforschung.

Kontakt:

Ralf Tscherwinka

Unternehmensrechtskanzlei Dr. Hönig Rechtsanwälte, Maximilianstraße 14, 80539 München

Tel.: +49 (0)89 255-47654

E-Mail: atruth@drhoenig.de

 

Oliver WATTELER ist wissenschaftlicher Mitarbeiter bei GESIS – Leibniz-Institut für Sozialwissenschaften. Im Datenarchiv von GESIS ist er zuständig für die Akquisition von Daten und die Beratung von Forscher/innen bei rechtlichen Fragen (Datenschutz und Urheberrecht) bei der Langzeitarchivierung.

Kontakt:

Oliver Watteler

GESIS, Unter Sachsenhausen 6-8, 50667 Köln

Tel.: +49 (0)221 47694-418

E-Mail: oliver.watteler@gesis.org
URL: http://www.gesis.org/

 

Andreas WITZEL ist Sozialwissenschaftler im Ruhestand. Themengebiete: qualitative Methodologie (Interview, Sekundäranalyse), Berufsbiografie- und Lebenslaufforschung. Ehemaliger Leiter des "Archivs für Lebenslaufforschung" (ALLF), Universität Bremen. Aktuell: wissenschaftlicher Berater im "Qualiservice", Serviceeinrichtung für die Archivierung und Sekundärnutzung von Primärdaten in der qualitativen Sozialforschung.

Kontakt:

Andreas Witzel

Halmerweg 102, 28239 Bremen

Tel.: +49 (0)421-1751188

E-Mail: AndreasWitzel@gmx.de
URL: http://www.qualiservice.org/

Zitation

Gebel, Tobias; Grenzer, Matthis; Kreusch, Julia; Liebig, Stefan; Schuster, Heidi; Tscherwinka, Ralf; Watteler, Oliver & Witzel, Andreas (2015). Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist: Datenschutz in qualitativen Interviews [40 Absätze]. Forum Qualitative Sozialforschung / Forum: Qualitative Social Research, 16(2), Art. 27,
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:0114-fqs1502279.

Forum Qualitative Sozialforschung / Forum: Qualitative Social Research (FQS)

ISSN 1438-5627

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