Verboten ist, was nicht ausdrücklich erlaubt ist: Datenschutz in qualitativen Interviews
DOI:
https://doi.org/10.17169/fqs-16.2.2266Schlagworte:
Archivierung, Datenschutz, Einwilligungserklärung, qualitatives Interview, Sekundäranalyse, DeutschlandAbstract
Qualitative Daten in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften müssen verstärkt verschiedenartigen Anforderungen gerecht werden. Förderinstitutionen fordern die langfristige Aufbewahrung von Primärdaten – entsprechend der Standards "guter wissenschaftlicher Praxis" sollen Forschungsdaten über das originäre Forschungsvorhaben hinaus verfügbar sein –, und internationale Fachzeitschriften erwarten vermehrt die Bereitstellung von Primärdaten, um Forschungsergebnisse für Dritte nachvollziehbar veröffentlichen zu können. Für eine digitale Archivierung und entsprechende Weitergabe qualitativer Interviewdaten, also personenbezogener Daten im Sinne der Datenschutzgesetze, lassen sich drei zentrale Probleme identifizieren: 1. Die Archivierung und Weitergabe von Forschungsprimärdaten ist an die Einwilligung der an der Studie teilnehmenden Personen gebunden. 2. Die Primärdaten sind zu anonymisieren, sobald der Forschungszweck dies ermöglicht. 3. Die aktuellen Datenschutzbestimmungen beinhalten eine Löschungspflicht für personenbezogene Daten, die im Widerspruch zu den Forderungen der Forschungsförderer und den Standards "guter wissenschaftlicher Praxis" steht.
Genau an diesen Problemen setzt die vom Rat für Sozial- und Wirtschaftsdaten (RatSWD) gegründete Arbeitsgruppe "Datenschutz und qualitative Sozialforschung" an. In der Arbeitsgruppe erarbeiten Fachvertreterinnen und Fachvertreter der qualitativen Sozialforschung gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Rechtswissenschaften Empfehlungen zum praktischen Umgang mit qualitativen Interviewdaten. In diesem Beitrag werden die Ergebnisse der Arbeitsgruppe präsentiert.
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